Coronainfo
Liebe Vereinsmitglieder,
nachdem die Krankenhausampel seit dieser Woche
auf Rot steht gibt es weitreichende Einschränkungen
für den Hallenbetrieb. Wir haben versucht das
Wichtigste nachstehend zusammenzufassen.
TSV Türkenfeld 1923 e.V.
An der Kälberweide 15 - 82299 Türkenfeld
Welche Regelungen treten bei Stufe Rot in
Kraft?
Sobald Stufe Rot erreicht ist, treten bayernweit
die folgenden Beschränkungen in Kraft:
Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst
nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur
nach 2G zugänglich.
Ausgenommen sind die Gastronomie,
Beherbergungsunternehmen und körpernahe
Dienstleistungen → hier bleibt es bei 3Gplus.
Übergangsweise auch für ungeimpfte
Jugendliche im Alter zwischen 17 und 18
Jahren, die regelmäßig in der Schule getestet
werden.
Ebenfalls ausgenommen sind Kinder, die das
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Bitte beachten Sie, dass diese
Zugangsbeschränkungen immer nur für Indoor
gelten. Outdoor sind keine
Zugangsbeschränkungen vorhanden.
Wer darf die Sportstätte dann bei Stufe „Rot“
betreten?
Der Zugang zur Sportstätte ist bei 2G nur möglich,
wenn die Sportlerinnen und Sportler geimpft bzw.
genesen sind oder das zwölfte Lebensjahr noch
nicht vollendet wurde.
Bis Ende des Jahres gilt dies ebenfalls für
ungeimpfte Jugendliche im Alter zwischen 17 und
18 Jahren, die regelmäßig in der Schule getestet
werden.
Alle ÜbungsleiterInnen und BetreuerInnen
unterliegen ebenfalls den 2G-Regelungen.
Wie verhält es sich bei Stufe „Rot“ mit der
Maskenpflicht?
Grundsätzlich wird der Maskenstandard wieder
auf eine FFP2-Maske angehoben. Dort, wo 2G gilt,
entfällt allerdings die Maskenpflicht, da Zugang zur
Sportstätte nur noch Geimpfte bzw. Genesene
haben.
Muss der Verein die entsprechenden
Nachweise einsehen?
Ja, die Nachweise sind im Falle der 3G / 3G plus /
2G Regelungen möglichst vollständig zu
kontrollieren. Im Rahmen der Überprüfung ist eine
Einsicht in den vorgelegten Nachweis mit
anschließender Plausibilitätskontrolle ausreichend.
Sollten an der Identität der betroffenen Person
Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche
Ausweisdokumente zu legitimieren.
Muss der Verein die Überprüfung der
3G/3Gplus/2G-Regelung dokumentieren?
Der Anbieter bzw. Veranstalter ist zu einer
zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen
Testnachweise verpflichtet. Bei allen anderen
vorgelegten Nachweisen (Impfung, Genesung,
Tests) beschränkt sich die Pflicht der Vereine
lediglich auf die Kontrolle.