Coronainfo

Liebe Vereinsmitglieder, nachdem die Krankenhausampel seit dieser Woche auf Rot steht gibt es weitreichende Einschränkungen für den Hallenbetrieb. Wir haben versucht das Wichtigste nachstehend zusammenzufassen.
Welche Regelungen treten bei Stufe Rot in Kraft? Sobald Stufe Rot erreicht ist, treten bayernweit die folgenden Beschränkungen in Kraft: Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich. Ausgenommen sind die Gastronomie, Beherbergungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen → hier bleibt es bei 3Gplus. Übergangsweise auch für ungeimpfte Jugendliche im Alter zwischen 17 und 18 Jahren, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Ebenfalls ausgenommen sind Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bitte beachten Sie, dass diese Zugangsbeschränkungen immer nur für Indoor gelten. Outdoor sind keine Zugangsbeschränkungen vorhanden. Wer darf die Sportstätte dann bei Stufe „Rot“ betreten? Der Zugang zur Sportstätte ist bei 2G nur möglich, wenn die Sportlerinnen und Sportler geimpft bzw. genesen sind oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Bis Ende des Jahres gilt dies ebenfalls für ungeimpfte Jugendliche im Alter zwischen 17 und 18 Jahren, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Alle ÜbungsleiterInnen und BetreuerInnen unterliegen ebenfalls den 2G-Regelungen. Wie verhält es sich bei Stufe „Rot“ mit der Maskenpflicht? Grundsätzlich wird der Maskenstandard wieder auf eine FFP2-Maske angehoben. Dort, wo 2G gilt, entfällt allerdings die Maskenpflicht, da Zugang zur Sportstätte nur noch Geimpfte bzw. Genesene haben. Muss der Verein die entsprechenden Nachweise einsehen? Ja, die Nachweise sind im Falle der 3G / 3G plus / 2G Regelungen möglichst vollständig zu kontrollieren. Im Rahmen der Überprüfung ist eine Einsicht in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Plausibilitätskontrolle ausreichend. Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren. Muss der Verein die Überprüfung der 3G/3Gplus/2G-Regelung dokumentieren? Der Anbieter bzw. Veranstalter ist zu einer zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise verpflichtet. Bei allen anderen vorgelegten Nachweisen (Impfung, Genesung, Tests) beschränkt sich die Pflicht der Vereine lediglich auf die Kontrolle.

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Liebe Vereinsmitglieder, nachdem die Krankenhausampel seit dieser Woche auf Rot steht gibt es weitreichende Einschränkungen für den Hallenbetrieb. Wir haben versucht das Wichtigste nachstehend zusammenzufassen.
TSV Türkenfeld 1923 e.V.
An der Kälberweide 15 - 82299 Türkenfeld
Welche Regelungen treten bei Stufe Rot in Kraft? Sobald Stufe Rot erreicht ist, treten bayernweit die folgenden Beschränkungen in Kraft: Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich. Ausgenommen sind die Gastronomie, Beherbergungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen → hier bleibt es bei 3Gplus. Übergangsweise auch für ungeimpfte Jugendliche im Alter zwischen 17 und 18 Jahren, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Ebenfalls ausgenommen sind Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bitte beachten Sie, dass diese Zugangsbeschränkungen immer nur für Indoor gelten. Outdoor sind keine Zugangsbeschränkungen vorhanden. Wer darf die Sportstätte dann bei Stufe „Rot“ betreten? Der Zugang zur Sportstätte ist bei 2G nur möglich, wenn die Sportlerinnen und Sportler geimpft bzw. genesen sind oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Bis Ende des Jahres gilt dies ebenfalls für ungeimpfte Jugendliche im Alter zwischen 17 und 18 Jahren, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Alle ÜbungsleiterInnen und BetreuerInnen unterliegen ebenfalls den 2G-Regelungen. Wie verhält es sich bei Stufe „Rot“ mit der Maskenpflicht? Grundsätzlich wird der Maskenstandard wieder auf eine FFP2-Maske angehoben. Dort, wo 2G gilt, entfällt allerdings die Maskenpflicht, da Zugang zur Sportstätte nur noch Geimpfte bzw. Genesene haben. Muss der Verein die entsprechenden Nachweise einsehen? Ja, die Nachweise sind im Falle der 3G / 3G plus / 2G Regelungen möglichst vollständig zu kontrollieren. Im Rahmen der Überprüfung ist eine Einsicht in den vorgelegten Nachweis mit anschließender Plausibilitätskontrolle ausreichend. Sollten an der Identität der betroffenen Person Zweifel bestehen, hat sich diese durch amtliche Ausweisdokumente zu legitimieren. Muss der Verein die Überprüfung der 3G/3Gplus/2G-Regelung dokumentieren? Der Anbieter bzw. Veranstalter ist zu einer zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise verpflichtet. Bei allen anderen vorgelegten Nachweisen (Impfung, Genesung, Tests) beschränkt sich die Pflicht der Vereine lediglich auf die Kontrolle.
TSV Türkenfeld 1923 e.V.
An der Kälberweide 15 - 82299 Türkenfeld